Wissenschaftliche Grundlagen
Stand: Juli 2026.
„Fachlich geprüft“ soll bei uns kein leeres Versprechen sein. Auf dieser Seite legen wir offen, auf welche Studien, Fachorganisationen und gesetzlichen Grundlagen sich die zentralen Aussagen im Kurs stützen. Nicht jeder einzelne Satz im Kurs ist ein wörtliches Zitat aus einer Studie: vieles beruht auch auf etablierten, breit anerkannten Konzepten der Präventionsarbeit sowie auf der langjährigen beruflichen Erfahrung der Kursautor:innen in Jugendpsychiatrie, Jugendheim, Asylzentrum und Kita- Betreuung. Wo eine konkrete Zahl, ein rechtlicher Sachverhalt oder ein benanntes Modell im Kurs vorkommt, findest du die zugehörige Quelle hier.
Zentrale Statistik: Häufigkeit sexualisierter Gewalt
Die im Kurs verwendete Zahl „Jedes 7. Kind erlebt sexualisierte Gewalt, meist durch jemanden aus dem nahen Umfeld“ stammt aus der bislang umfassendsten Schweizer Untersuchung zu diesem Thema: der Optimus-Studie 2012. Dafür wurden rund 6700 Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren befragt, durchgeführt von Forschenden der Universität Zürich, finanziert von der UBS Optimus Foundation.
- Kinderschutz Schweiz: Optimus-Studie 2012 — Originalstudie zum Download
Wie Täter vorgehen: Grooming
Die im Kurs beschriebenen Phasen der Anbahnung (Auswahl, Vertrauensaufbau, Isolation, schrittweise Grenzverschiebung, Geheimhaltung) folgen dem in der Forschung etablierten Verständnis von sexuellem Grooming, unter anderem geprägt durch David Finkelhors „Precondition Model“ sowie nachfolgende Grooming-Stufenmodelle in der kriminologischen Fachliteratur.
- Sexuelles Grooming: Integration von Forschung, Praxis, Prävention und Politik — Fachbuch mit Überblick über die anerkannten Grooming-Modelle
Kindliche Sexualentwicklung und Doktorspiele
Die Kriterien, mit denen wir im Kurs altersgemässe kindliche Neugier („Doktorspiele“) von grenzverletzendem Verhalten unterscheiden (Altersunterschied, Gegenseitigkeit, kein Machtgefälle, keine Penetration), beruhen auf der Fachklassifikation der auf sexualisierte Gewalt an Kindern spezialisierten Fachstelle Zartbitter.
- Zartbitter Münster: Leitfaden für Fachkräfte zu kindlichem Sexualverhalten — Einordnungskriterien altersgemässes vs. auffälliges Verhalten
Kinder mit Behinderung als besonders gefährdete Gruppe
Dass Kinder mit Behinderung ein deutlich höheres Risiko haben, sexualisierte Gewalt zu erleben, ist in der Forschung gut belegt: Studien im Auftrag des deutschen Bundesfamilienministeriums und des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) finden ein zwei- bis mehrfach erhöhtes Risiko gegenüber Kindern ohne Behinderung.
- UBSKM: Zahlen und Fakten – Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche — Offizielles Factsheet, laufend aktualisiert
Wer sind die Täter:innen? Geschlecht und Umfeld
Im Kurs weisen wir darauf hin, dass weibliche Täterschaft besonders häufig übersehen wird. Die grosse Mehrheit der Täter ist männlich, meist werden 80 bis 90 Prozent genannt. Auf Frauen entfallen je nach Studie rund 10 bis 20 Prozent der Fälle. Wie hoch diese Anteile genau sind, hängt stark von der jeweiligen Studie und Definition ab, denn eine einheitliche nationale Erhebung, die alle Formen sexualisierter Gewalt gleich erfasst, gibt es bislang nicht. Innerhalb der Familie sind deutlich häufiger Väter beteiligt (rund 36 Prozent der familiären Täterschaft) als Mütter (rund 8 Prozent). Für den Kurs zählt am Ende aber nicht das Geschlecht: Wachsam sein sollte man gegenüber allen nahestehenden Personen, nicht nur gegenüber Männern.
- UBSKM: Fact Sheet Zahlen und Fakten — Anteile weiblicher und männlicher Täterschaft
- Unabhängige Aufarbeitungskommission (2020): Sexueller Kindesmissbrauch in der Familie — Verteilung Väter/Mütter bei familiärer Täterschaft (Väter rund 36 %, Mütter rund 8 %)
Warum wir im Kurs vor Suggestivfragen warnen
Der Kurs rät explizit davon ab, Kindern beim Verdacht auf Grenzverletzungen mehrfach nachzufragen oder Antworten anzudeuten. Grundlage dafür ist die aussagepsychologische Forschung, unter anderem geprägt durch die Gedächtnisforscherin Elizabeth Loftus: Schon die Formulierung einer Frage kann die spätere Erinnerung eines Kindes an ein Ereignis verändern und Details hinzufügen oder verzerren. Vorschul- und Kindergartenkinder sind für solche Suggestiveffekte besonders empfänglich. Offene, nicht wertende Fragen und eine ruhige, ergebnisoffene Gesprächshaltung schützen sowohl die kindliche Erinnerung als auch die spätere Verwertbarkeit einer Aussage, besser als wiederholtes Nachfragen.
- Spektrum Lexikon der Psychologie: Suggestive Fragetechniken — Einordnung suggestiver Befragung und ihrer Wirkung auf Kinderaussagen
- Spektrum Lexikon der Psychologie: Aussagepsychologie — Fachlicher Hintergrund zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Zeugenaussagen
Machtgefälle in Jugendbeziehungen
Im Kurs weisen wir darauf hin, dass Macht auch zwischen zwei Gleichaltrigen sehr ungleich verteilt sein kann, etwa in ersten romantischen oder sexuellen Beziehungen unter Jugendlichen. Das entspricht dem in der Fachliteratur etablierten Konzept der „Coercive Control“: einem über die Zeit aufgebauten Muster aus Kontrolle, Isolation, Überwachung, Drohungen und Druck, mit dem eine Person die andere schrittweise unterordnet, unabhängig vom Alter beider Beteiligten. Studien zu „Teen Dating Violence“ im deutschsprachigen Raum zeigen, dass ein solches Machtgefälle durch Versprechungen, vermeintliche Anerkennung, Drohungen oder auch körperliche Gewalt ausgenutzt werden kann.
- Grenzüberschreitungen und Gewalt in Teenagerbeziehungen — Prävention und Gesundheitsförderung, Fachartikel zu Teen Dating Violence im deutschsprachigen Raum
- 16 Tage gegen Gewalt an Frauen: Faktenblatt Psychische Gewalt — Einordnung von Machtgefälle, Dominanz und Coercive Control
Cyberdelikte gegen Kinder: Zahlen aus der Schweizer Kriminalstatistik
Die im Kurs erwähnte Zunahme digitaler Formen sexualisierter Gewalt lässt sich anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nachvollziehen: Sie erfasst seit 2020 auch Cyberdelikte, darunter verbotene Pornografie, Cyber-Grooming, Sextortion und das Livestreaming sexueller Gewalt gegen Kinder. 85 % der von Cyber-Sexualdelikten Betroffenen sind unter 20 Jahre alt. Im Schnitt werden in der Schweiz täglich drei Fälle sexueller Handlungen mit Kindern registriert. Wichtig für die Einordnung: Eine registrierte Zunahme kann sowohl eine tatsächliche Zunahme der Taten als auch eine verbesserte Erfassung und ein gestiegenes Anzeigeverhalten widerspiegeln.
- Kinderschutz Schweiz: Polizeiliche Kriminalstatistik 2024 — Auswertung der PKS zu Cyberdelikten und Sexualdelikten gegen Kinder
- Kinderschutz Schweiz: Sexualisierte Gewalt an Kindern — Einordnung und laufend aktualisierte Zahlen
Rechtliche Grundlagen und Anlaufstellen
Die Forschung oben gilt länderübergreifend. Beim Recht und den Notfallnummern ist das anders: Schutzalter, Meldewege und Nummern unterscheiden sich zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich. Der Kurs zeigt dir daher die passenden Angaben für dein gewähltes Land direkt im jeweiligen Lektion. Hier die Quellen für alle drei Länder:
Schweiz
- Bundesamt für Justiz: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht — Rechtsgrundlage der KESB und ihrer Schutzmassnahmen (Art. 307–311 ZGB); Schutzalter 16 (StGB)
- Kinderschutz Schweiz: Die rechtliche Seite – was für Kinder und Jugendliche gilt — Sexting und Weiterleiten von Nacktbildern nach Art. 197 StGB, inkl. Ausnahmeregelung seit 1. Juli 2024
- Opferhilfegesetz (OHG) — Grundlage der kostenlosen, vertraulichen Beratung über die Nummer 142
- Opferhilfe Schweiz (142) — Kostenlos, vertraulich, rund um die Uhr
- Pro Juventute (147) — Beratung für Kinder und Jugendliche
- clickandstop.ch — Melde- und Beratungsstelle für digitale sexualisierte Gewalt
- Kinderschutz Schweiz — Gesamtschweizerische Fachorganisation
Deutschland
- § 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern — Schutzalter 14; zusätzlicher Schutz 14–17 nach § 182 StGB
- Polizeiliche Kriminalprävention: Sexting unter Jugendlichen — Einordnung nach § 184c StGB, ab 14 Jahren bei Einvernehmlichkeit straflos
- Nummer gegen Kummer (116 111) — Kinder- und Jugendtelefon
- Hilfetelefon Sexueller Missbrauch — Zentrale Anlaufstelle für Betroffene und Angehörige
- Deutscher Kinderschutzbund — Bundesweiter Kinderschutzverband
Österreich
- § 207b StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen — Schutzalter 14, zusätzlicher Schutz bei mangelnder Reife bis 16
- Saferinternet.at: Was ist Sexting – und wann ist es erlaubt? — Einordnung nach § 207a StGB, inkl. der seit 1. September 2025 geltenden Regelung zum unerwünschten Zusenden
- Rat auf Draht (147) — Kostenlose, anonyme 24h-Beratung für Kinder und Jugendliche
- Die Möwe – Kinderschutzzentren — Beratung und Therapie bei (Verdacht auf) Gewalt
Wie wir diese Quellen aktuell halten
Damit hier nichts unbemerkt veraltet, prüfen wir die Quellen nach einem festen Ablauf. Die Erreichbarkeit aller aufgeführten Links wird monatlich automatisch kontrolliert. Zahlen und Rechtsgrundlagen sehen wir uns mindestens einmal jährlich an, ausserdem immer dann, wenn eine grössere Studie erscheint oder sich ein Gesetz ändert.
Ist dir eine Ungenauigkeit aufgefallen?
Trotzdem kann uns etwas entgehen. Fällt dir eine veraltete Angabe oder eine fehlende Quelle auf, schreib uns gerne an info@sicheraufwachsen.ch.